Weihnachtsfrieden - 14. Dezember 2020

Weihnachtsfrieden der Finanzämter in Hessen

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.12.2020

Finanzminister Michael Boddenberg: „Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden.“

„Ein schwieriges Jahr neigt sich dem Ende zu. 2020 hat uns allen durch die Corona-Pandemie und ihre Folgen viel abverlangt. Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden. „Die Finanzämter sehen bis auf Ausnahmefälle für die Zeit vom 18. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Weihnachtsfeiertage unbeschwert genießen können – diese Idee steht hinter dem Weihnachtsfrieden. Damit verknüpfen möchte ich außerdem meinen Dank an alle, die ehrlich ihre Steuern zahlen und dadurch dazu beitragen, dass wir auch weiterhin unser Gemeinwesen erhalten und gestalten können. Ich wünsche den Bürgerinnen und Bürgern sowie allen, die ihnen nahestehen, ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest. Bleiben Sie gesund und geben Sie auch weiterhin aufeinander Acht!“

Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 18. bis 31. Dezember 2020 grundsätzlich:

  1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
  2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
  3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
  4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
  5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
  6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
    a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
    b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
    c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
    d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).

Quelle: FinMin Hessen