Zollrecht - 6. Mai 2020

Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil 11 K 2256/17 vom 22.10.2019 (nrkr – BFH-Az.: VII R 1/20)

Dient das Verbringen eines Fahrzeugs allein dem Zweck der Fahrzeugübergabe zur Erfüllung des Kaufvertrags eines Autohändlers mit Sitz im Drittland (hier: Schweiz), liegt keine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel i. S. von Art. 250 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) vor. Auch eine nur geringfügige Verwendung der Ware führt nicht zum Erlöschen der Zollschuld.

Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug, das er als Angestellter eines Schweizer Autohauses im Rahmen der Abwicklung eines Kaufvertrages nach Deutschland gefahren hatte. Käufer des Fahrzeugs war ein finnischer Staatsbürger, der das Luxusfahrzeug (Kaufpreis 267.690 Schweizer Franken) aus der Schweiz nach Finnland transportieren lassen wollte. Er hatte für die Vertragsabwicklung eine finnische Firma beauftragt, die ihrerseits ein estnisches Speditionsunternehmen eingeschaltet hatte. Das Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß zunächst vom Kläger auf eigener Achse von der Schweiz nach Deutschland gefahren, wo es am verabredeten Treffpunkt (einen 2 km von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernten Parkplatz) auf einen LKW mit estnischer Zulassung verladen wurde. Der Verladevorgang wurde von Zollbeamten beobachtet und das Luxusauto zu Sicherung der Einfuhrabgaben sichergestellt. S hatte sich beim Grenzübertritt mit dem Fahrzeug nicht beim Zoll gemeldet. Das Hauptzollamt (HZA) nahm den Kläger neben dem finnischen Käufer sowie der beauftragten finnischen Firma gesamtschuldnerisch für Einfuhrabgaben in Höhe von 61.800 Euro (20.000 Euro Zoll und 41.800 Euro Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch.

Aus den Gründen:

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Zollschuld sei wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung entstanden. Als Fahrer des Fahrzeugs sei der Kläger auch Zollschuldner.
Entstehen der Zollschuld wegen Verstoß gegen die Gestellungspflicht

Die Zollschuld sei gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden, weil der Kläger gegen die aus Art. 139 Abs. 1 UZK folgende Verpflichtung verstoßen habe, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich zu gestellen. Der Kläger habe mit dem Fahrzeug den Grenzübergang G passiert, ohne gegenüber dem zuständigen Zollamt T eine ausdrückliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Darüber hinaus habe er für das Fahrzeug auch keine (ausdrückliche) Zollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK abgegeben.

Gestellung und Zollanmeldung des Fahrzeugs waren nicht entbehrlich

Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung waren vorliegend auch nicht entbehrlich, weil in Bezug auf das eingeführte Fahrzeug nicht die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt gewesen seien. Nach Art. 250 Abs. 1 UZK könnten in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein.

Die Fahrzeugübergabe in Erfüllung eines Kaufvertrages ist keine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel

Die Voraussetzungen einer vorübergehenden Verwendung seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Denn es sei nicht vorgesehen gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug im Zollgebiet der Union vorübergehend als Beförderungsmittel verwenden und anschließend wieder in die Schweiz ausführen sollte. Vorgesehen sei nach den objektiv erkennbaren Umständen vielmehr gewesen, dass er das Fahrzeug in Deutschland an das beauftragte estnische Speditionsunternehmen übergeben und so die Verpflichtung des Schweizer Autohauses zur Übergabe des Fahrzeugs aus dem Kaufvertrag 2016 erfüllen sollte. Dort war nämlich unter „Bemerkungen und spezielle Abmachungen“ vereinbart, dass die Fahrzeugübergabe voraussichtlich in K (der Übergabeort wurde später in „T“ geändert) stattfinde und das Luxusauto dorthin bewegt werde. In den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird zudem unter Punkt 7. ausgeführt, dass bis zur Übergabe des Fahrzeugs der Verkäufer die Gefahr für den Untergang oder die Wertminderung des Fahrzeugs trage. Die Verpflichtungen des Schweizer Autohauses aus dem Kaufvertrag seien damit (erst) mit Übergabe des Fahrzeugs in K bzw. T vollständig erfüllt gewesen. Allein diesem Zweck und nicht einer irgendwie gearteten vorübergehenden Verwendung als Beförderungsmittel habe das Verbringen des Fahrzeugs gedient. Dass damit zwangsläufig eine – wenn auch nur kurze – Fahrt auf dem Gebiet der Union zum Übergabeort verbunden war, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil diese Fahrt von weniger als zwei Kilometern nicht den eigentlichen Verwendungszweck des Fahrzeugs darstellt, sondern lediglich dessen Beförderung zum Übergabeort diente. Die eigentliche Verwendung als Beförderungsmittel sollte erst später in Finnland – dann nicht durch den Kläger selbst, sondern durch den finnischen Käufer – erfolgen. Das Verbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in das Zollgebiet der Union zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags konnte daher nicht im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgen, sondern hätte ggf. der Überführung in das Versandverfahren bedurft.

Kläger war Zollschuldner

Der Kläger, der als Fahrer des Luxusautos das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet Union verbracht hatte und dabei die Verpflichtungen in Bezug auf die Beförderung (Art. 135 Abs. 1 UZK) und die Gestellung der Ware (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK) selbst zu erfüllen gehabt habe, sei auch Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK.

Zollschuld nicht erloschen

Die Zollschuld sei auch nicht erloschen. Nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK würde eine nach Art. 79 UZK entstandene Zollschuld erlöschen, wenn den Zollbehörden nachgewiesen werde, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden seien, und wenn kein Täuschungsversuch vorliege. Der Begriff der Verwendung sei restriktiv und insbesondere unter Berücksichtigung des Wirtschaftszollgedankens auszulegen. Eine Verwendung sei anzunehmen, wenn die Ware im Zollgebiet der Union genutzt, ohne dass sie ihrer Substanz nach verbraucht werde. Der Kläger habe das Fahrzeug vom Grenzübergang G bis zum Treffpunkt in T auf eigener Achse gefahren und damit – wenn auch nur kurzzeitig (2 km Fahrt) – im Zollgebiet der Union genutzt. Anders als etwa bei einem Transport eines Fahrzeugs (ausschließlich) auf einem Anhänger habe die Ware durch ihre Verwendung – wenn auch nur in geringem Umfang – Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden. Die unzulässige Verwendung erschöpfe sich vorliegend auch nicht in der zollschuldbegründenden Pflichtverletzung, sondern gehe – da die maßgebliche Pflichtverletzung bereits im vorschriftswidrigen Verbringen durch unterbliebene Gestellung des Fahrzeugs zu sehen sei – über diese hinaus. Härten, die durch die Anwendung zwingender unionsrechtlicher Vorschriften entstehen, könnten und müssten ggf. durch einen Billigkeitserweis im Rahmen eines Erstattungs- bzw. Erlassverfahrens begegnet werden.

Einfuhrumsatzsteuer

Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid sei auch rechtmäßig, soweit das beklagte HZA mit diesem Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 41.800 Euro festgesetzt habe. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Einfuhrumsatzsteuer reiche nicht aus, dass Gegenstände (körperlich) in das Gebiet der EU gelangen. Vielmehr setze eine Einfuhr weiter voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht und einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden kann. Das sei vorliegend der Fall, weil die die Ware durch ihre Benutzung auf der Fahrt vom Grenzübergang G zum Übergabeort des Fahrzeugs – wenngleich nur kurzzeitig – Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden habe.