Abgabenordnung - 25. November 2024

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) – Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 - S 0338/19/10006 :001 vom 25.11.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203, neugefasst worden ist, wird Abschnitt A, I. wie folgt geändert:

1. nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG“

2. am Schluss des Abschnitts A, I. wird folgender Absatz ergänzt:

„Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen