Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - 29. Januar 2020

Vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020

BMF, Schreiben IV B 6 – S-1315 / 19 / 10030 :015 vom 28.01.2020

Das BMF hat die vorläufige Staatenaustauschliste i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2020 bekannt gemacht.

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2020 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Mit diesem BMF-Schreiben werden die Staaten i. S. d. § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.09.2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2020 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2020.