Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien - GwGMeldV-Immobilien - 27. Mai 2020

Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

BMF, Mitteilung vom 26.05.2020

Zu dem Verordnungsentwurf wurde die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet. Die Verordnung soll die Meldepflichten bestimmter Berufsträger – u. a. Notaren und Rechtsanwälten – bei Immobilientransaktionen konkretisieren. Mehrere Änderungen des Geldwäschegesetzes, die bereits zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind, sowie diese Verordnung dienen dem Ziel, erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor entgegenzuwirken und das Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Der Immobiliensektor ist aus der
Nationalen Risikoanalyse
, die im Herbst 2019 veröffentlicht wurde, als ein Bereich mit besonderen Geldwäscherisiken hervorgegangen.

Der Verordnungsentwurf bestimmt Sachverhalte bei Immobilientransaktionen, die von bestimmten Berufsträgern an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden sind (Ermächtigung in § 43 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes). Die Verordnung ist durch die Änderungen am Geldwäschegesetz bedingt, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind und ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.

Adressaten der Rechtsverordnung sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Der Verordnungsentwurf bestimmt einzelne typisierte Sachverhalte bei Immobilientransaktionen als meldepflichtig, die aufgrund bestimmter Auffälligkeiten einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen. Solche Auffälligkeiten ergeben sich z. B. aus einem Bezug der Immobilientransaktion zu Staaten, die nach EU- oder FATF-Vorgaben als Risikostaaten gelistet sind, oder zu Personen, die in Sanktionslisten geführt werden, sowie aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den an der Transaktion beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (u. a. Verwendung von Barmitteln).