Gesetzentwurf - 12. Oktober 2020

Verordnung zu § 27 Abs. 15 UmwStG – Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen

BMF, Mitteilung vom 06.10.2020

Mit der Verordnung soll von der in § 27 Abs. 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 UmwStG von acht auf zwölf Monate coronabedingt auf das Jahr 2021 auszudehnen.

Damit wird für die Steuerpflichtigen frühzeitig Planungssicherheit geschaffen, dass auch für Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und für Einbringungen im Jahr 2021 Bilanzen zugrunde gelegt werden können, die auf einen zwölf (statt acht) Monate zurückliegenden Zeitpunkt aufgestellt wurden. Die Ermächtigung steht unter der Bedingung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, in der auch die coronabedingte Verlängerung der Acht-Monats-Frist in § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz entsprechend ausgedehnt wird.

Diese Verordnung soll voraussichtlich am 14. Oktober 2020 vom Kabinett beschlossen und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMF