Gesetzgebung - 29. März 2022

Verordnung über Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der EU

BMF, Mitteilung vom 15.03.2022

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I Seite 1066) wurden gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld ergriffen. Dazu gehört auch die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches. Der neu eingeführte § 68 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlaubt den Familienkassen die Bereitstellung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens. Der ausländische Träger der Familienleistungen wird dadurch in die Lage versetzt, für die Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzahlungen und zur Berechnung von Differenzbeträgen, automatisiert die Information abzurufen, ob einer Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht.

Die bisherige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die unmittelbare Einholung der Information über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs wegen der kürzeren Bearbeitungsdauer zweckdienlich sein kann. Insbesondere haben einzelne Mitgliedsstaaten zur Beschleunigung des Verfahrens bereits Interesse an einem bilateralen Datenaustauschverfahren mit Deutschland bekundet.

Die Verordnung wird vom Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und ist nicht dem Bundeskabinett vorzulegen.

Quelle: BMF