Umsatzsteuer - 12. April 2021

„Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel ist umsatzsteuerpflichtig

FG Köln, Pressemitteilung vom 12.04.2021 zum Urteil 8 K 1565/18 vom 13.08.2019 (nrkr - BFH-Az.: V R 38/19)

Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 12.04.2021 veröffentlichten Urteil vom 13.08.2019 entschieden.

Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin, parzellierte und vermietete dies innerhalb des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Nutzer. Angesammeltes Spielgeld wurde vom Kläger sodann über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar getauscht, die er sich später in Euro auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

Das Finanzamt unterwarf diese „Vermietungseinnahmen“ der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als „Spieleplattform“, sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch „Vermietung“ von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der „Mieter“ in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38/19 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Quelle: FG Köln