Umsatzsteuer - 24. März 2020

Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung von § 2b UStG

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.03.2020

Die Bundesregierung hält eine Verlängerung der Übergangsfrist unionsrechtlich für möglich und beabsichtigt daher dem Gesetzgeber den Vorschlag zu unterbreiten, die Frist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG über den 31.12.2020 hinaus um weitere 2 Jahre zu verlängern (19/17709).

Der Gesetzgeber hat für die Anwendung des § 2b UStG eine fünfjährige Übergangsregelung vorgesehen. Das BMF hält die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsregelung bis zur zwingenden Anwendung des neuen Rechts grundsätzlich für ausreichend bemessen, damit alle betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften die notwendigen Anpassungen vornehmen können. Richtig ist aber auch, dass der Prozess zur Klärung bestimmter Zweifelsfragen in Zusammenhang mit § 2b UStG nach wie vor im Gange ist.

Der Wunsch nach einer Verlängerung der Übergangsfrist wurde dem BMF von verschiedenen Seiten vorgetragen, z. B. von den kommunalen Spitzenverbänden und der evangelischen und katholischen Kirche, von verschiedenen Kommunen, aber auch aus dem politischen Raum.