DStV, Mitteilung vom 14.02.2022
Die EU-Kommission schlägt vor, die Übergangsfrist für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Dazu muss die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert werden.
„Nothing is more permanent than the temporary”. Nichts hält eben länger als das Provisorium. Diese Binsenweisheit scheint auch für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer zu gelten. Mit ihrem neuen Vorschlag will die EU-Kommission die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten erneut verlängern, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren soll der Betrug bei der Lieferung bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände bzw. der Erbringung bestimmter Dienstleistungen bekämpft werden. Die in Art. 199a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie festgesetzte Befristung war ursprünglich nur bis zum Jahr 2015 vorgesehen, dann bis zum Jahr 2018 und wurde dann noch einmal bis zum 30.06.2022 verlängert. Nun soll also die Verlängerung bis zum 31.12.2025 erfolgen.
Der DStV hat in seinem Beitrag „DStV zum Koavertrag: Reverse-Charge-Verfahren“ die Vorteile der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer aufgezeigt. Er begrüßt deshalb die erneute Verlängerung der Übergangsfrist, fordert aber zugleich, dass das Reverse-Charge-Verfahren fest im lange angekündigten, endgültigen Mehrwertsteuersystem der EU verankert wird.
Die EU-Kommission gibt sich zuversichtlich, dass der Verlängerungszeitraum bis Ende 2025 ausreichend ist, damit das endgültige Mehrwertsteuersystem bis dahin in Kraft treten kann. Doch wurde bereits zuvor mit demselben Argument die Verlängerungsfrist bis zum 30.06.2022 festgelegt. Deshalb hat die EU-Kommission für den Fall, dass das endgültige Mehrwertsteuersystem noch länger auf sich warten lässt, schon mal angekündigt, dass die Übergangsfrist in diesem Fall noch einmal verlängert werden könnte. Frei nach dem Motto: „Nothing is more permanent than the temporary”.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de