Einkommensteuer - 10. November 2020

Verdeckte Einlage eines Anteils an einer österreichischen Kommanditgesellschaft durch eine Organgesellschaft erfüllt auf Ebene des Organträgers keinen Hinzurechnungstatbestand i. S. d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG a. F.

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 2 K 1113/17 vom 09.09.2020

Im Verfahren 2 K 1113/17 hatte der 2. Senat u. a. zu entscheiden, ob eine Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. im Fall einer bestehenden Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers zu erfolgen hat.

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu einem Hinzurechnungstatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Zwischen ihr und einer GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Organgesellschaft (die GmbH) war Kommanditistin einer österreichischen Kommanditgesellschaft, der A-KG.

Die GmbH erzielte aus ihrer Beteiligung an der A-KG im Jahr 1997 einen Verlust i. H. v. rund 15 Mio. DM, der in Deutschland nach dem geltenden DBA steuerfrei war. Die GmbH beantragte in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen Abzug des steuerfreien Beteiligungsverlusts nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Verlust wegen der bestehenden Organschaft nicht bei der GmbH, sondern bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der Klägerin anteilig abzuziehen sei. Hierzu sei auf Ebene der Klägerin ein nach § 2a Abs. 3 Satz EStG 1997 begünstigter Verlust festzustellen. Es ergingen für die Gesellschaften und die Gesellschafter entsprechende Bescheide, die bestandskräftig wurden.

Im Jahr 2007 teilte die GmbH ihren Kommanditanteil an der A-KG in drei Teile und brachte diese zum 31.12.2007 in drei österreichische Kapitalgesellschaften ein, deren Alleingesellschafterin sie jeweils war. Eine Gegenleistung erhielt sie nicht.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Kommanditanteile eine Nachversteuerung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. bei den Gesellschaftern der Klägerin, bei denen im Jahr 1997 ein Verlust abgezogen worden war, auslöse. Im Feststellungsbescheid der Klägerin stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin aufgrund einer verdeckten Einlage von Kommanditanteilen durch eine Tochterkapitalgesellschaft in drei österreichische Kapitalgesellschaften steuerfreie Einkünfte i. H. v. rund 78 Mio. Euro erzielt habe und dass die verdeckte Einlage die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 4 Satz 1 i. d. F. des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG erfülle.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 09.09.2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf die angegriffene Feststellung zum Hinzurechnungstatbestand aufgehoben.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass weder die Klägerin noch einer ihrer Gesellschafter einen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht habe. Eine für eine Tatbestandsverwirklichung erforderliche ausländische Betriebsstätte sei – trotz der bestehenden Organschaft – nur der GmbH zuzurechnen, weil (nur) sie Kommanditistin der österreichischen A-KG gewesen sei.

Der Klägerin könne auch keine Tatbestandsverwirklichung der Organgesellschaft, also der GmbH, zugerechnet werden. Die GmbH habe keinen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht, weil ihr im Jahr 1997 (zu Unrecht) kein Verlustabzug gewährt worden war; eine Hinzurechnung setze einen vorangegangenen Verlustabzug voraus. Außerdem könne über die Vorschriften zur Organschaft nur ein Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet werden, nicht aber eine Tatbestandsverwirklichung als solche.

Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2020