FG Köln, Pressemitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 2 K 2672/17 vom 19.07.2019
Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem am 15.01.2020 veröffentlichten Urteil vom 19.07.2019 (Az. 2 K 2672/17) entschieden.
Das Finanzgericht Köln hat erstmalig in der Sache in einem sog. „cum/ex-Verfahren“ entschieden. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende („cum-Dividende“) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch („ex-Dividende“) erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.
Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln verneint.
Der Kläger sei weder rechtlicher, noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Die Annahme, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könne, sei logisch unmöglich. Dies widerspreche sowohl der zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Systematik.
Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt worden sei. Dabei reiche es nicht aus, dass „irgendeine“ Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werde. Vielmehr müsse dies für Rechnung des Klägers erfolgt sein. Der Senat hob hervor, dass der Kläger hierfür nachweispflichtig sei, da er eine Steuererstattung begehre.
Dem Ergebnis stehe auch weder die Gesetzesbegründung noch die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2007 eine Mehrfach-Anrechnung einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, sei nicht haltbar. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr, dass der Gesetzgeber hierdurch die Steuerausfälle gerade habe vermeiden wollen.
Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.