Umsatzsteuer - 6. August 2020

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen aus öffentlichen Kassen – Nebenbestimmungen des BMBF

Änderung des Abschn. 10.2. Abs. 10 UStAE
Neufassung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :004 vom 03.08.2020

I. Grundsätzliches

Das BMBF hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Die neu gefassten Nebenbestimmungen wurden am 18. Oktober 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gelten für BMBF-Projekte mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19. April 2018.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 10.2 Abs. 10 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2020 – III C 2 – S-7280-a / 19 / 10001 :001 (2020/0661295), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU);“

2. In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Nummern 8 und 9 angefügt:

„8. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU;

9. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (NABF); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU.“