Umsatzsteuer - 20. Dezember 2019

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Saunaleistungen in Schwimmbädern – Aufteilung eines Gesamtentgelts

BMF, Schreiben III C 2 – S-7243 /19 /10001 :002 vom 18.12.2019

Kurzfassung:

Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014, BStBl I S. 1439), während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuern sind.

Das BMF hat Stellung genommen zur Aufteilung eines Gesamtentgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz bzw. dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen, wenn in einem Schwimmbad oder einer ähnlichen Einrichtung neben der Gelegenheit zum Schwimmen weitere Leistungen (wie z. B. Nutzung von Sauna, Solarium oder Geräten zur Steigerung der Fitness) angeboten werden.