BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S 7124/00010/002/173 vom 17.12.2025
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
Der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) nicht mehr bereitgestellt. Eine Schätzung des Marktpreises für Wärme nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des BMWE (sog. Energiedaten) in Übereinstimmung mit der umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelung in Abschnitt 2.5 Absatz 16 Satz 10 UStAE ist daher nicht mehr möglich.
Um den Unternehmern eine einfache Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wärmeabgabe zu ermöglichen, wird es nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses in Höhe von 3 ct/kWh ermittelt wird.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2025 – III C 3 – S 7175/00036/001/054 (COO.7005.100.2.13583885) geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.5 Abs. 16 der Satz 10 wie folgt gefasst:
„10Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wärmeabgabe mit 3 ct/kWh bemisst.“
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen