Umsatzsteuer - 5. Mai 2021

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7160 / 20 / 10003 :001 vom 03.05.2021

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft sind unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen möglich.

In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die betreffenden Leistungen umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung bilden oder ob von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 bis 4 UStAE).

Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 3 UStAE).

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE).

Daneben kann eine einheitliche Leistung auch dann vorliegen, wenn mehrere als gleichrangig anzusehende (Haupt-) Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II S. 945).

Für die nach diesen Grundsätzen beurteilten Leistungen von Akteuren im Börsengeschäft ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG, insbesondere § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG, anzuwenden ist. Nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG sind Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei.

Nach der Rechtsprechung des EuGHs müssen die im Geschäft mit Wertpapieren erbrachten Umsätze geeignet sein, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-44/11, Deutsche Bank, a. a. O.).

Bei der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren handelt es sich um die Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien des Vertrages erbracht werden, unterscheidet. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008, V R 44/07, BStBl II 2009 S. 554; vgl. auch Abschnitt 4.8.1 UStAE).

Umsatzsteuerbefreite Finanzdienstleistungen sind von rein materiellen oder technischen Leistungen zu unterscheiden. Hierbei ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger sowie die Frage, ob sich diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt oder auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt, zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 16. November 2016, XI R 35/14, BStBl II 2017 S. 327).

II. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen

1. Leistungen einer Börse als Zentraler Kontrahent (Zentrale Gegenpartei – CCP) im Wertpapierhandel (Kassamarkt) oder im Derivatehandel (Terminhandel)

Der Börsenbetreiber kann als zentraler Kontrahent in eine Wertpapierabwicklung eintreten, indem er die Wertpapiere von den betroffenen Handelsteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ankauft und weiterverkauft.

Darüber hinaus stellt der Börsenbetreiber die Handelsplattform zur Verfügung und erbringt damit IT-Dienstleistungen.

Die IT-Dienstleistungen sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung zum Wertpapierhandel oder im Derivatehandel. Für den Wertpapierhandel ist eine elektronische Anbindung des Nutzers an die jeweilige Handelsplattform zwingend erforderlich. Diese Anbindung erfolgt aus Sicht des Kunden ausschließlich zu dem Zweck, den Wertpapierhandel oder den Derivatehandel durchzuführen. Eine eigene wirtschaftliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Sie stellt für den Nutzer lediglich das (technische) Hilfsmittel dar, um unter optimalen Bedingungen Wertpapieran- bzw. -verkäufe zu tätigen.

Solche sog. CCP-Leistungen einer Börse im Kassamarkt (Wertpapierhandel) oder im Terminmarkt (Derivatehandel) sind als eigenständige (einheitliche) sonstige Leistung zu beurteilen, da der CCP im eigenen Namen / auf eigene Rechnung gegenüber den Handelsteilnehmern als Käufer bzw. Verkäufer von Wertpapieren / Derivaten auftritt.

Die technische Anbindung von Marktteilnehmern an den Börsenbetrieb und das Bereitstellen der Börsenprogramme ist Teil der einheitlichen Gesamtleistung, die nach den Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann, soweit die Leistung im Inland umsatzsteuerbar ist.

Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Sofern der Unternehmer wirksam zur Steuerpflicht optiert, steht ihm unter den übrigen Voraussetzungen aus den entsprechenden Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zu. Erfolgt keine Option, richtet sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG. In diesem Fall steht dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen nur dann ein Vorsteuerabzug zu, wenn die sonstige Leistung (CCP) an einen im Drittland ansässigen
Empfänger erbracht wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG).

2. Börsenbetreiber als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft (Abwicklung von Matching/Clearing/Settlement)

Es handelt sich um sonstige Leistungen eines Börsenbetreibers, bei denen dieser die IT-Dienstleistungen zur Abwicklung des Matchings, des Clearings und der Darstellung des Settlements erbringt, die Handelsplattform bereitstellt und die Abwicklung der Transaktionen vornimmt.

Der Börsenbetreiber kauft oder verkauft keine Wertpapiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Stattdessen handeln die Handelsteilnehmer unmittelbar untereinander (Kauf und Verkauf von Wertpapieren).

Für das Matching (= elektronisches Verfahren zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsorder) erhebt der Börsenbetreiber eine Transaktionsgebühr.

Anschließend übernimmt der Börsenbetreiber das Clearing (= Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen), indem er das Matching abwickelt.

Danach erfolgt das Settlement (= Darstellung des Erfüllungsgeschäftes bei den Depotbanken des Käufers und Verkäufers).

Werden Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistungserbringer erbracht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor. Das Clearing und das Settlement dienen der Abwicklung des Matchings. Es handelt sich dabei um Nebenleistungen zur Hauptleistung Matching, da sie für die Erfüllung des Börsengeschäfts durch den Börsenbetreiber zwingend erforderlich sind und es beim Erbringen von Matching, Clearing und Settlement durch einen einzigen Leistenden gerade um die Verbindung dieser Elemente geht.

Es handelt sich um eine im Inland umsatzsteuerbare, sonstige Leistung, bei der grundsätzlich die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG vorliegen, da die Durchführung des Matchings den wirtschaftlichen Gehalt dieser Leistung prägt.

Auf die gesonderte Beurteilung, ob es sich insgesamt um eine Vermittlungsleistung der Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG handelt, kommt es nicht an. Der Börsenbetreiber erbringt bereits einen „Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren“.

Der leistende Unternehmer kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird.

Die Ausführungen zum Vorsteuerabzug unter 1. gelten auch für die sonstige Leistung Matching entsprechend.

3. Börsenbetreiber als technischer Anbieter der IT- Börsenprogramme

Stellt der Börsenbetreiber als technischer Anbieter die IT-Börsenprogramme zur Verfügung und betreibt diese, handelt es sich um sonstige Leistungen. Der Börsenbetreiber erbringt dabei gegenüber den Leistungsempfängern nur IT-Dienstleistungen (z. B. technische Anbindung an den Börsenbetrieb zur Nutzung der Börsenprogramme), ohne dass die Leistungsempfänger selbst Transaktionen auf dem Börsenplatz vornehmen (z. B. Hochschulen für Forschungszwecke, Presseberichterstattung, Planung von Vermögensanlagen).

In diesen Fällen handelt es sich bei den Leistungen des Börsenbetreibers um eine reine Weiterüberlassung von Datenkapazität und IT-Zugängen (technische Anbindung / Bereitstellung von IT) ohne Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft (Kauf oder Verkauf von Wertpapieren).

Diese Leistungen sind als eigenständige sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen. Liegt der Ort dieser sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 – vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e UStG – im Inland, sind diese Leistungen – mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung – auch umsatzsteuerpflichtig.

III. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte, z. B. für virtuelle Währungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auch auf Umsätze von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte übertragbar.

Stellt z. B. der Betreiber einer Handelsplattform für virtuelle Währungen den Marktteilnehmern seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel, z. B. von Bitcoin, zur Verfügung, kann unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG ebenso in Betracht kommen.

IV. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dabei ist die Möglichkeit einer Option nach § 9 UStG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu beachten (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 UStAE).

  1. Hat der Börsenbetreiber (leistender Unternehmer) die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, ohne dass für die eigentlichen (Haupt-)Leistungen in Form der nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfreien Umsätze im Wertpapierhandel nach § 9 Abs. 1 UStG optiert wurde, wird diese Behandlung der Ausgangsumsätze nicht beanstandet. Es wird auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn er aus derartigen Rechnungen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug vornimmt.
  2. Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese ITDienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).

V. Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018

Tz. I Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018 (BStBl. I S. 316) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF