Umsatzsteuer - 28. Juni 2021

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) – Neufassung des Abschnitts 25 UStAE

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7419 / 19 / 10001 :006 vom 24.06.2021

I.

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I, 2451) wurde § 25 UStG wie folgt geändert:

  • Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich (mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2019),
  • Aufhebung der Gesamtmargenbildung (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022).

Die Finanzverwaltung hat die gesetzlichen Änderungen zum Anlass genommen, den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) umfänglich zu überarbeiten.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Juni 2021 – III C 2 – S-7105 / 20 / 10001 :001 (2021/0458682), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 25 neu gefasst.

(…)

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind mit Ausnahme der Regelungen zur Einzelmargenbildung (Abschnitt 25.3 UStAE) in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen des Abschnitts 25.3 UStAE sind für Umsätze nach dem 31. Dezember 2021 anzuwenden. Die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland (BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 – III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 (2020/0981332), BStBl I S. 250) besteht fort. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer auf bis zum 31. Dezember 2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF