Umsatzsteuer - 20. Januar 2026

Umsatzsteuerliche Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S 7106/00069/003/117 vom 20.01.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, das neue Schreiben.

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Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 – III C 2 – S 7100-b/00011/009/045 (COO.7005.100.3.13949439), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.

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Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten bis zum 31. Dezember 2027 – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten die Grundsätze dieses BMF-Schreibens erstmals auf Leistungen angewendet werden, deren zu Grunde liegende Verträge nach der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden und infolgedessen bis dahin – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen wird.

Auf Grund des Verweises in Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG a. F. vorliegt, die körperschaftliche Beurteilung unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 – IV C 2 – S 2706/19/10008:001 (DOK 2021/1292288) – in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen