Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.02.2020
Es trifft nicht zu, dass seit 1. Januar 2020 in Einrichtungen der Behindertenhilfe die Mahlzeiten teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise nicht umsatzsteuerpflichtig. geworden sind. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (
19/16814
) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (
19/16317
) mit. Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, mit dem gegebenenfalls auch Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt wird, falle unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes, wird erläutert.