BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S 7344/19/10001 :006 vom 09.12.2024
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2025 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
- USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
(2) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass
- der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat,
- der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und
- auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.
Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 Euro überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 12 (Kennzahl – Kz. – 70) einzutragen.
Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG in der Zeile 23 (Kennzahl – Kz. – 48) zu erklären.
Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, muss er dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung erklären. In diesem Fall hat der Unternehmer in Zeile 12 (Kennzahl – Kz. – 70) den 01.01. des Besteuerungszeitraums einzutragen.
Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann der Unternehmer gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 UStG den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.
Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn – der inländische Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat,
- der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
- ihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.
(3) Durch Artikel 25 Nummer 18 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt (§ 19a UStG). Im Inland ansässige Unternehmer haben somit die Möglichkeit, im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer zu erzielen.
(4) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.
(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen