BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S 7157/00010/002/077 vom 29.12.2025
Durch Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387 S. 1, BStBl I S. 1484) wurden § 4 Nummer 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – nebst Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nummer 19 Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1. Januar 2026 aufgehoben.
Die bis zum 31. Dezember 2025 geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nummer 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31. Dezember 2025 in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager) eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.
Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 369) wurde § 27 Absatz 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu eingeführt.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
I. Regelung ab 1. Januar 2026
- Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
- Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen
- Auslagerung
- Auslagerer
- Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes
- Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
- Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
- Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager
- Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
- Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer
- Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat
- Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung über den 31. Dezember 2025 hinaus
- Aufzeichnungspflichten
- Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 – III C 2 – S 7220/00023/014/027 (COO.7005.100.2.13805199), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.
(…)
Anwendungsregelung
Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 bewirkt werden.
Die Randnummern 1 bis 51 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2004 – IV D 1 – S 7157 – 01/04 – / – IV D 1 – S 7157a – 01/04 – (BStBl I S. 242), dessen Anlage 1 und die Beispiele 1 bis 26 sowie 31 und 32 in dessen Anlage 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben.
Schlussbestimmungen
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen