BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S 7119/00004/002/027 vom 15.01.2025
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche Folgendes:
I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2024, V R 7/22
1 Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist und das Entgelt in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.
2 Der BFH entschied mit Urteil vom 18. April 2024, V R 7/22, dass lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.
3 Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringen. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellt keine Lieferung an das Entsorgungsunternehmen dar. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wiederverkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
4 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 – S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328), BStBl I S. 1682, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.16 Abs. 1 nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„3Ein tauschähnlicher Umsatz ist mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 – V R 7/22, BStBl II S. xxx).“
III. Anwendungsregelung
5 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen