Einkommensteuer - 22. September 2020

Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 - S-2230 / 19 / 10003 :007 vom 18.09.2020

Zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung:

Inhaltsübersicht

I. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume 1-3

  1. Inkrafttreten 1-2
  2. Betrachtungszeiträume 3

II. Zugangsvoraussetzungen 4-24

  1. Antrag 4-14
    1.1. Allgemeines 4-8
    1.2. Beihilferechtliche Erklärungen 9-11
    1.2.1. Erstmalige Erklärung 9-10
    1.2.2. Erneute Erklärung bei einer Änderungsveranlagung 11
    1.3. Information zum Schutz und zur Veröffentlichung der im Rahmen
    der Tarifermäßigung übermittelten personenbezogenen Daten 12-13
    1.4. Wirkung fehlender Erklärung bei Zusammenveranlagung 14
  2. Erzielen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 15-22
    2.1. Besonderheit Veranlagungszeitraum 2016 17-18
    2.2. Besonderheit Todesfälle im Betrachtungszeitraum 19-22
    2.2.1. Behandlung beim Erblasser 19-20
    2.2.2. Behandlung bei den Erben 21
    2.2.3 Zusammenfassendes Beispiel 22
  3. Verlustvortrag und Verlustrücktrag 23-25

III. Ermittlung der Tarifermäßigung 26-53

  1. Grundsätze 26-32
  2. Begünstigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 33-36
  3. Summe der positiven Einkünfte 37-39
    3.1 Allgemeines 37-38
    3.2 Summe der positiven Einkünfte bei Zusammenveranlagung 39
  4. Fiktive Steuerberechnung 40-41
  5. Ermittlung der anteiligen tariflichen Einkommensteuer 42-44
  6. Bilanzänderung für Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten der
    Tarifermäßigung 45
  7. Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern 46-53
    7.1. Zusammenveranlagung im letzten Veranlagungszeitraum des
    Betrachtungszeitraums 47-49
    7.2. Einzelveranlagung im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums 50-52
    7.3. § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG nicht im gesamten Betrachtungszeitraum erfüllt 53

IV. Änderung einer gewährten Tarifermäßigung 54-61

  1. Änderungsnorm § 32c Absatz 6 EStG 54-55
  2. Änderungsnorm § 32c Absatz 7 EStG bei einem der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vom 15. Mai 2014 genannten Verstöße 56-58
  3. Weitere Änderungsmöglichkeiten 59-61

V. Anwendungsregelung 62

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF