FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 5 K 114/18 vom 27.11.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 2/20)
Der 5. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 27. November 2019 ein Verfahren entschieden, in dem es um die steuerliche Einordnung einer Zahlung von 500.000 Euro ging, die der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem durch eine GmbH betriebene Windkraftanlagen standen, anlässlich der Übertragung der Windkraftanlagen an eine Bürgerwindpark KG für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte erhielt.
Dazu stellte der Senat in seinem Urteil fest, dass das Einspeiserecht aus dem Gesetz folgt und an die Person des Anlagenbetreibers gebunden ist, dass also der Anlagenbetreiber der Inhaber des durch den Betrieb einer Windkraftanlage bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht) ist.
Anlagenbetreiber sei derjenige, der eine Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutze. Nutzer sei derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trage und das Recht habe, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen. Der Senat stellte fest, dass die Nutzung der Windkraftanlagen zu keinem Zeitpunkt durch den Kläger erfolgt sei. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Inhaber des durch den Betrieb der Windkraftanlagen bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers gewesen. Das Einspeiserecht habe bei der GmbH als Betreiberin der Anlage gelegen und sei mit dem Übergang der Windkraftanlagen auf die KG übergegangen.
Der Senat hat weiter entschieden, dass der Betrag, den der Kläger als Grundstückseigentümer des Standorts der Windkraftanlage ohne Anlagenbetreiber zu sein, in der unzutreffenden Annahme erhalten habe, er habe vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts verzichtet, zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG gehört. Der Kläger und die KG seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die GmbH bei Ablauf des Vertrages mit dem Kläger verpflichtet sein würde, die Rechte aus den Verträgen mit dem Netzbetreiber, also auch das Einspeiserecht, kostenfrei auf den Kläger zu übertragen. Die KG sei von der Möglichkeit isoliert handelbarer Einspeiserechte ausgegangen. Die Zahlung der KG stelle sich danach als Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf bestimmte zukünftige auf ihn anwachsende Rechte dar, die den Umfang der möglichen wirtschaftlichen Betätigung der KG eingeschränkt hätten.
Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 2/20 anhängig.