Umsatzsteuer - 4. Oktober 2022

Steuerfreie ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG)

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 119/18 vom 17.05.2022 (nrkr - BFH-Az.: V R 10/22)

Ärztliche Heilbehandlungen sind auch dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 119/18) hat der 4. Senat des Finanzgerichts über die umsatzsteuerliche Begünstigung von Heilbehandlungen entschieden, die in einem Krankenhaus durchgeführt wurden.

Die Klägerin erbrachte Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Streitig war, ob ein Teil dieser Leistungen, welcher unstreitig medizinisch indiziert war, in den Genuss der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kommen konnte. Das Finanzamt lehnte eine Begünstigung ab. Zwar seien die streitigen Behandlungen medizinisch indiziert gewesen und auch von einem Arzt durchgeführt worden. Aufgrund der ab 2009 geltenden Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG könnten Leistungen im Rahmen eines Krankenhauses aber nur noch dann begünstigt sein, wenn – was hier nicht der Fall sei – auch die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen vorlägen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG). Man könne – anders als im Rahmen der Vorgängervorschrift – die ärztlichen Leistungen nicht mehr isolieren und separat nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG behandeln (so auch das Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2017, 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305).

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hingegen ließ eine isolierte Betrachtung nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der ärztlichen Leistungen im Rahmen von (nicht begünstigten) Krankenhausleistungen zu und berief sich dabei im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH zum Konkurrenzverhältnis von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Die vom 4. Senat zugelassene Revision wurde eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 10/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022