BdSt, Mitteilung vom 01.04.2020
Was Kunden und Handwerker jetzt beachten müssen
Wer seine selbst genutzten vier Wände von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten. Voraussetzung: Das Fachunternehmen stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. Dafür muss ein amtlicher Vordruck verwendet werden, den das Bundesfinanzministerium jetzt veröffentlicht hat. Handwerker und Energieberater müssen dieses Formular nutzen – ansonsten ist der Steuerbonus für den Kunden weg. Kunden sollten darauf achten, dass ihnen der Fachbetrieb die richtige Bescheinigung für die Steuererklärung aushändigt.
Das sind die wichtigen Details
Nach § 35c EStG sind die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen begünstigt. Zudem können auch Aufwendungen für sog. Energieberater abgesetzt werden. Die konkreten Mindestanforderungen sind in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt (ESanMV). Die Steuerermäßigung gilt für energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.
Das können Sie absetzen
Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, insgesamt maximal 40.000 Euro. Allerdings wird der Abzug von der Steuerschuld über drei Jahre verteilt. In dem Jahr, in dem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde, sowie im folgenden Kalenderjahr können bis zu 7 Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 Euro – und im darauffolgenden Kalenderjahr 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 Euro – in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Voraussetzung ist die Bescheinigung eines Fachbetriebs über die energetische Sanierung. Dafür müssen die neuen Vordrucke verwendet werden.
Das kommt noch
Es wird ein weiteres Anwendungsschreiben folgen, in dem Details zur Auslegung des § 35c EStG enthalten sein sollen. So können zum Beispiel auch sog. Umfeldmaßnahmen bei der Steuer abgeschrieben werden. Was das konkret ist und weitere Details dazu, wird das Bundesfinanzministerium in dem zweiten Schreiben klären. Damit ist nicht vor Ende Mai zu rechnen.