BMF, Schreiben IV C 6 - S 2296-a/00031/001/005 vom 24.02.2025
Änderung des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187)
In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) wird der Satz
„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“
durch den Satz
„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“
ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen