Steuerentlastungsgesetz 2022 - 7. April 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022 nebst Energiepaket: DStV für zielgenaue Ausgestaltung

DStV, Mitteilung vom 06.04.2022

Die Preisspirale schraubt sich rasant nach oben. Energie- und Lebensmittelkosten bereiten vielen Menschen Sorgen. Angesichts dessen bringt die Bundesregierung vielfältige Entlastungen auf den Weg. Der DStV fordert zielgenaue, ausgewogene und praxistaugliche Ausgestaltungen der Maßnahmen.

Der Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat drei zentrale Maßnahmen im Gepäck: Anhebungen beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag, dem Grundfreibetrag und der Entfernungspauschale. Dennoch: Ein Großteil der Steuerpflichtigen dürfte an den im Gesetzentwurf geregelten Entlastungen nicht partizipieren, kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 05/22 zum Steuerentlastungsgesetz 2022. Er regt u. a. Folgendes an.

Anpassung des Grundfreibetrags ist nur „die halbe Miete“

Der Grundfreibetrag für 2022 wird auf 10.347 Euro angehoben. Der DStV begrüßt die gesetzliche Anpassung des Betrags zur Sicherung des verfassungsrechtlich gebotenen steuerfreien Existenzminimums. Mit Blick auf die kalte Progression ist dies aber nur „die halbe Miete“. Zum vollständigen Ausgleich der Auswirkungen dieser sog. schleichenden Steuererhöhung braucht es zudem eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs „nach rechts“. Diese sollte ebenfalls kurzfristig umgesetzt werden.

„Fair-fahren“: Erhöhte Entfernungspauschale muss ab dem 1. Kilometer gelten

Die Entfernungspauschale soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 auf 0,38 Euro angehoben werden – allerdings erst ab dem 21. Kilometer. Für kürzere Strecken soll die Pauschale weiterhin 0,30 Euro betragen. Damit bleiben insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ländlichen Raum auf der Strecke.

Für die Mehrheit der Berufspendler beträgt der tägliche Arbeitsweg weniger als 25 Kilometer. Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen profitieren damit kaum von einer Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Mitunter können sie auch die geplanten attraktiven und geförderten Sonderkonditionen, wie z. B. das angedachte 9‑Euro‑Monatsticket, nicht nutzen. Denn der ÖPNV wurde in den vergangenen Jahren vielerorts drastisch abgebaut. In diesen Fällen stehen häufig nur das Schulbusangebot oder ein sog. Rufbusmodell zur Verfügung.

Beim Thema Entfernungspauschale sollte der Gesetzgeber daher dringend noch einmal aufs Gaspedal treten. Der DStV spricht sich u. a. nachdrücklich für eine Erhöhung der Pauschale ab dem 1. Entfernungskilometer aus.

Windige Pläne: Bei Energiepreispauschale sind noch viele Fragen offen

Auch das Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten als Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022 enthält verschiedene gute Ansätze, den steigenden Energiekosten zu begegnen. Speziell bei der geplanten einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sind jedoch noch viele Fragen ungeklärt.

So bleiben viele Steuerpflichtige, wie Rentner, Studierende oder auch Elternteile in Elternzeit, bei der gegenwärtigen Ausgestaltung der Zielgruppen unberücksichtigt. Die geplanten Auszahlungsmodalitäten dürften für zahlreiche Arbeitgeber mit zwischenzeitlichen Liquiditätsengpässen verbunden sein. Und auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung scheint derzeit noch recht umstritten. Ebenso ist nicht klar, ob Selbstständige von der Pauschale als echten Zuschuss profitieren oder es sich lediglich um eine Steuerstundung handelt. Der DStV spricht sich daher für eine möglichst unbürokratische und ausgewogene Ausgestaltung und Umsetzung des Vorhabens aus.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de