BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S 7157-a/00005/001/052 vom 09.04.2026
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056 (COO.7005.100.4.14506441), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.4b.1 geändert.
Anwendungsregelung
Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von den in Absatz 6 genannten Ausführungen steuerfrei behandelt hat.
Das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 – S 7157 – 01/04 – / – IV D 1 – S 7157a – 01/04 – (BStBl I S. 242) wird mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben.
Schlussbestimmung
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen