Einkommensteuer - 20. Juli 2022

Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 bis 48d EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 8 - S-2272 / 19 / 10003 :002 vom 19.07.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) das neu aufgelegte Schreiben.

Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Außerdem besteht für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, jeweils eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet. Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahren sowie die Einkommensbesteuerung der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland.

Das BMF geht in dem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:

  1. Steuerabzugspflicht
  2. Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrages
  3. Abrechnung mit dem Leistenden
  4. Haftung
  5. Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung
  6. Bemessungsgrundlage und Höhe des Steuerabzugs
  7. Entlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
  8. Anrechnung des Steuerabzugsbetrages
  9. Erstattungsverfahren
  10. Sperrwirkung gegenüber § 160 AO, § 42d Abs. 6 und 8 sowie § 50a Abs. 7 EStG
  11. Zuständiges Finanzamt

Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, BStBl I Seite 1399; vom 4. September 2003, BStBl I Seite 431 und vom 20. September 2004, BStBl I Seite 862. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF