EU-Steuern - 23. September 2020

Spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene Finanzierungs-Leasingvereinbarungen stellt Beihilferegelung dar

EuG, Pressemitteilung vom 23.09.2020 zum Urteil T-515/13 RENV und T-719/13 RENV vom 23.09.2020

Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene Finanzierungs-Leasingvereinbarungen stellt eine Beihilferegelung dar.

Die in diesem Rahmen gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen sind von ihren Empfängern zurückzufordern.

Im Jahr 2006 war die Europäische Kommission mit mehreren Beschwerden über die Anwendung des „spanischen True-Lease-Modells“ (Sistema español de arrendamiento fiscal, im Folgenden: SEAF) auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen befasst worden, da damit den Reedereien ermöglicht wurde, für den Kauf von Schiffen, die von spanischen Werften gebaut wurden, einen Preisnachlass von 20 bis 30 % zu erhalten. Nach den Ausführungen der Kommission bestand das Ziel des SEAF darin, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (im Folgenden: WIV) und den daran beteiligten Investoren Steuervergünstigungen zukommen zu lassen, die anschließend von diesen Begünstigten zum Teil an die Reedereien weitergegeben worden seien, die ein neues Schiff gekauft hätten.

In einem im Juli 2013 erlassenen Beschluss1 befand die Kommission, dass das SEAF eine staatliche Beihilfe2 in Form eines selektiven Steuervorteils darstelle, die teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Da diese Beihilferegelung seit dem 1. Januar 2002 unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht3 durchgeführt worden war, gab sie den nationalen Behörden auf, die betreffenden Beihilfen von den Investoren, d. h. den Mitgliedern der WIV, zurückzufordern.

Im September 2013 erhoben Spanien sowie die Lico Leasing, SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (im Folgenden: Kläger) Klagen auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission4 (T-515/13 und T-719/13), befand das Gericht der Europäischen Union den Vorteil, den die Investoren der WIV erhalten hatten, für nicht selektiv und die Begründung in Bezug auf die Kriterien der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels für unzureichend. Folglich wurde der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt und die übrigen Klagegründe und Argumente der Kläger blieben dahingestellt. Auf ein von der Kommission eingelegtes Rechtsmittel hob der Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a.5 (C-128/16 P), das Urteil des Gerichts auf. Er stellte fest, dass das Gericht bei seiner Prüfung des selektiven Charakters der steuerlichen Maßnahmen die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen fehlerhaft angewandt hatte und dass der Beschluss der Kommission, anders als vom Gericht entschieden, keinen Begründungsmangel aufwies. Unter Hinweis darauf, dass das Gericht nicht alle vor ihm geltend gemachten Klagegründe geprüft hatte, hielt der Gerichtshof den Rechtsstreit für nicht entscheidungsreif und verwies daher die Rechtssachen an das Gericht zurück.

Mit seinem auf die Zurückverweisung hin ergangenen Urteil vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV), hat das Gericht die Klagen abgewiesen.

Es hat als Erstes die Einstufung der steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen geprüft. In diesem Rahmen hat es zunächst überprüft, ob die Kommission zu dem Ergebnis gelangen durfte, dass die Vorteile aus dem SEAF insgesamt selektiven Charakter hätten. Nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung zur Selektivität, die sich aus dem Ermessen der nationalen Verwaltungen bei der Ausübung ihrer steuerlichen Befugnisse ergibt6, hat das Gericht festgestellt, dass die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Steuerregelung von der Steuerverwaltung im Rahmen eines Systems vorheriger Genehmigungen auf der Grundlage vager Kriterien gewährt wird, die eine Auslegung mit sich bringen, für die es keinerlei Rahmenvorgaben gibt. Somit kann die Steuerverwaltung den Zeitpunkt des Beginns der Abschreibung anhand von Umständen festlegen, die so definiert sind, dass sie ihr einen erheblichen Ermessensspielraum einräumen. Das Vorliegen dieser Ermessensaspekte ist geeignet, die Begünstigten besser zu stellen als andere Steuerpflichtige, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden. Insbesondere kamen andere WIV unter denselben Voraussetzungen möglicherweise nicht in den Genuss der vorzeitigen Abschreibung. Ferner hat das Gericht das Vorbringen, dass die Genehmigung in der Praxis allen in dem fraglichen Sektor tätigen WIV erteilt worden sei, mit dem Hinweis verworfen, dass es angesichts des Ermessenscharakters, den die Regelung von Rechts wegen aufweist, unerheblich ist, ob ihre Anwendung tatsächlich im Ermessen erfolgt sein mag. Es hat daraus geschlossen, dass die Kommission fehlerfrei das SEAF insgesamt als selektiv ansah, da eine der die volle Inanspruchnahme des Systems ermöglichenden Maßnahmen, nämlich die Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung, selektiv war. Sodann hat das Gericht hervorgehoben, dass der Markt für den An- und Verkauf von Seeschiffen dem Handel zwischen Mitgliedstaaten offensteht und dass ein Nachlass auf den Preis eines Schiffes in der Größenordnung von 20 bis 30 % den Wettbewerb auf diesem Markt, dem Tätigkeitsfeld der WIV, zu verfälschen droht. Somit sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt. Das Gericht hat daher den Klagegrund zurückgewiesen, wonach verkannt worden sei, wann eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle.

Als Zweites hat das Gericht die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen geprüft und die verschiedenen von den Klägern hierzu geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen. Insbesondere hat es die behauptete Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes verneint. Die Kläger konnten nämlich nicht nachweisen, dass sie von der Kommission präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hatten, aus denen sich ergäbe, dass die fragliche Regelung nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe fällt. Im Übrigen hat das Gericht festgestellt, dass das Erfordernis der Rechtssicherheit von der Kommission in ihrem Beschluss gebührend berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung veranlasste sie zu einer zeitlichen Begrenzung der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen. Die Rückforderung der Beihilfen wurde nämlich auf diejenigen begrenzt, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über die französischen WIV zu Steuerzwecken gewährt worden waren, die einen durch die Entscheidung Brittany Ferries7 hervorgerufenen Zustand der Rechtsunsicherheit beendet hatte. Nach der Feststellung des Gerichts irrte die Kommission insoweit nicht in der Annahme, dass die Bekanntgabe jener Entscheidung jede Rechtsunsicherheit beseitigt hatte, da darin eine mit dem SEAF vergleichbare Regelung als staatliche Beihilfe eingestuft worden war. Darüber hinaus hat das Gericht hervorgehoben, dass die Gültigkeit dieser Feststellung nicht durch spätere Umstände wie eine angebliche Untätigkeit der Kommission in Bezug auf die fragliche Regelung in Frage gestellt wird.

Schließlich hat das Gericht auch den Klagegrund eines Verstoßes gegen die für die Rückforderung geltenden Grundsätze zurückgewiesen. Die Kläger haben den Kommissionsbeschluss beanstandet, soweit damit die Rückforderung der gesamten Beihilfe von den Investoren (den Mitgliedern der WIV) angeordnet werde, obwohl ein Teil der Steuervergünstigung an die Reedereien weitergegeben worden sei. Nachdem die Kommission entschied, dass die Reedereien nicht die Empfänger der Beihilfe seien, traf die Rückforderungsanordnung ausschließlich und vollumfänglich die Investoren, die aufgrund der steuerlichen Transparenz der WIV die einzigen Empfänger der gesamten Beihilfe waren. Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission, als sie die Rückforderung der gesamten Beihilfe von den Investoren anordnete, obwohl diese einen Teil des Vorteils an andere Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben hatten, keinen Fehler beging, da Letztere nicht als Empfänger der Beihilfe angesehen wurden. Es sind nämlich die Investoren, die den effektiven Nutzen von der Beihilfe hatten, da die anwendbare Regelung sie nicht zur Weitergabe eines Teils der Beihilfe an Dritte verpflichtete.

Fußnoten

1 Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1).
2 Im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
3 Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.
4 Vgl. Pressemitteilung 150/15 (englische Fassung, nicht auf Deutsch verfügbar).
5 Vgl. Pressemitteilung 115/18.
6 Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23), vom 29. Juni 1999, DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27), vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 27), und vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591, Rn. 55). Urteile des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 97), und vom 20. September 2019, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission (T-673/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:643, Rn. 188; nur auf Französisch verfügbar).
7 Die 2001 erlassene Entscheidung Brittany Ferries konnte die Wirtschaftsteilnehmer zu der Annahme veranlassen, dass steuerliche Vergünstigungen wie die im Rahmen des SEAF gewährten allgemeine Maßnahmen darstellen können, die keine staatlichen Beihilfen darstellen. Dem Zustand der Rechtsunsicherheit wurde jedoch laut der Kommission mit dem Erlass einer am 30. April 2007 bekanntgegebenen Entscheidung über die französischen WIV zu Steuerzwecken abgeholfen, die einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer zu der Annahme hätte veranlassen müssen, dass eine Regelung nach Art des SEAF eine staatliche Beihilfe darstellen könnte.

Quelle: EuGH