Solidaritätszuschlag - 22. Oktober 2019

Soli soll für 90 Prozent wegfallen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.10.2019

Der steuerliche Solidaritätszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (
19/14103
) vor. Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen.

Wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, stellt der erste Entlastungsschritt für niedrige und mittlere Einkommen eine wirksame Maßnahme zur Stärkung der Arbeitsanreize, der Kaufkraft und der Binnenkonjunktur dar. Bürgerinnen und Bürger mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als Spitzenverdienende, für die der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden soll. Die Bundesregierung führt dazu sozialstaatliche Erwägungen an, da höhere Einkommen einer stärkeren Besteuerung unterliegen sollen als niedrige Einkommen. Soziale Gesichtspunkte rechtfertigten es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen. Wegen der aktuell weiterhin bestehenden finanziellen Lasten des Bundes aus der Wiedervereinigung werde der Solidaritätszuschlag nur teilweise zurückgeführt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die sog. Freigrenze, bis zu der der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, stark erhöht wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen beträgt diese Freigrenze derzeit 972 Euro bei Einzel- und 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll auf 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro erhöht werden. Dadurch sollen 90 Prozent aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. Für höhere Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab.