FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 1 K 139/18 vom 19.09.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 49/19)
Mit Urteil vom 19. September 2019 (Az. 1 K 139/18) hat der 1. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass die gem. § 34a Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs auch bei Vorliegen nicht entnommener „Altgewinne“ nicht gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt. Insofern hat der Senat zunächst erkannt, dass die Nachversteuerung im Falle eines Entnahmeüberhanges zwingend durchzuführen sei; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, den Entnahmebetrag zunächst mit nicht entnommenen Altgewinnen zu verrechnen, für die die Tarifbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen worden sei, sei nicht vorgesehen. Darin liege – entgegen der Sichtweise der Klägerin im entschiedenen Fall – kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem.Art. 20 Abs. 3 GG sei nicht gegeben.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 49/19 anhängig.