Bundesrat, Mitteilung vom 22.11.2024
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt.
Bagatellgrenze
Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden nach § 2 Mitteilungsverordnung (MV) grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen. Ab 01.01.2025 sind die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. § 7 Absatz 2 Satz 1 MV bestimmt derzeit, dass Zahlungen nicht den Finanzbehörden mitzuteilen sind, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen. Diese Bagatellgrenze gilt seit 1993 nahezu unverändert und wird angesichts der zwischenzeitlichen Inflation ab dem 01.01.2025 auf 3.000 Euro angehoben. Zugleich soll bestimmt werden, dass Zahlungen, die nach § 2 Absatz 1 oder 2 MV nicht mitzuteilen sind, bei Prüfung des Überschreitens der Bagatellgrenze nicht zu berücksichtigen sind.
Damit werden insbesondere solche Fälle erfasst, in denen ein Zahlungsempfänger einerseits im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf sein Geschäftskonto erfolgt (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV) oder die Zahlungen im Steuerabzugsverfahren erfasst wurden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MV) und andererseits unter anderen Umständen oder aus anderem Anlass geringfügige weitere Zahlungen erhält.
Ordnungsgelder (§ 335 HGB)
Das Bundesamt für Justiz hat den Finanzbehörden nach § 4a MV die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335HGB des festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. Die Mitteilungen nach § 4a MV sollen dem betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden können, um dort einen unzulässigen Abzug als Betriebsausgabe aufdecken zu können. Für die automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen zum jeweils betroffenen Unternehmen durch die Finanzbehörden ist es erforderlich, dass das Bundesamt für Justiz die ihm bekannten Daten des Unternehmens im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO den Finanzbehörden übermittelt.
Das Bundesamt für Justiz soll bei Festsetzung des Ordnungsgelds die notwendigen Daten erheben und die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO bezeichneten Daten des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens, soweit ihm bekannt, den Finanzbehörden übermitteln, um eine automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen auf Seiten der Finanzbehörden zu ermöglichen. Die Mitteilungen nach § 4a MV können von den Finanzbehörden aber nur dann weitestgehend automationsgestützt dem jeweils betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden, wenn dessen Identifizierung ohne zusätzliche personelle Ermittlungen möglich ist. Daher gilt abweichend vom bisherigen Recht, dass in der Mitteilung künftig immer Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens benannt werden, auch wenn das Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer oder eine andere für das Unternehmen handelnde Person festgesetzt wurde.
Quelle: Bundesrat