Körperschaftsteuer - 30. April 2026

Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 - S 2745-a/00040/001/239 vom 29.04.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) das neue Schreiben.

Das Schreiben geht auf folgende Punkte ein:

AbschnittRandnummer (Rn.)
I. Anwendungsbereich1
II. Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung2
1. Allgemeines2
2. Sanierungsvoraussetzungen4
3. Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs10
4. Sanierung in Konzernstrukturen16
III. Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen20
1. Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung22
2. Lohnsummenregelung31
3. Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen34
a) Allgemeines34
b) Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens38
c) Zwölf-Monats-Zeitraum43
d) Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführungen45
e) Umwandlungen und Einbringungen51
4. Nichterhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen56
a) Verstoß gegen Betriebsvereinbarung57
b) Wesentliche Unterschreitung der Ausgangslohnsumme61
c) Ausschüttung von zugeführtem Betriebsvermögen62
aa) Drei-Jahres-Zeitraum63
bb) Leistungen64
cc) Wert der Leistungen69
dd) Verringerung der Zuführungen71
IV. Ausschluss der Sanierungsklausel74
1. Einstellung des Geschäftsbetriebs76
2. Branchenwechsel78
V. Rechtsfolgen80
1. Rechtsfolgen der Anwendung80
2. Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtanwendung83
a) Verhältnis zu § 8c Abs. 1 KStG83
b) Verhältnis zu § 8d KStG85

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen