Zeitliche Grenzen der Änderung der Wahlrechtsausübung
Eine Rücknahme des Antrags auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 34a EStG im Hinblick auf die hiermit verbundene Nachversteuerung in einem späteren Wirtschaftsjahr kommt nur bis zur Unanfechtbarkeit des Erstbescheids über die Veranlagung der Einkommensteuer für den jeweils nachfolgenden Veranlagungszeitraum in Betracht (FG Düsseldorf, 12-K-1250/18-E-F). Eine nachträgliche Änderung des unanfechtbaren Einkommensteuerbescheids für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum, die lediglich zu einer nach § 351 Abgabenordnung (AO) eingeschränkten Anfechtbarkeit des Erstbescheids führt, eröffnet hingegen nicht das Recht zur erneuten Wahlrechtsausübung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
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