- 13. Februar 2019

Rücknahme des Antrags auf Begünstigung

Zeitliche Grenzen der Änderung der Wahl­rechts­aus­übung

Eine Rücknahme des Antrags auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 34a EStG im Hinblick auf die hiermit verbundene Nach­ver­steue­rung in einem späteren Wirtschaftsjahr kommt nur bis zur Un­an­fecht­bar­keit des Erstbescheids über die Ver­an­la­gung der Einkommensteuer für den jeweils nachfolgenden Veranlagungszeitraum in Betracht (FG Düsseldorf, 12-K-1250/18-E-F). Eine nachträgliche Änderung des un­an­fecht­baren Ein­kom­men­steuer­be­scheids für den nachfolgenden Ver­an­la­gungs­zeit­raum, die lediglich zu einer nach § 351 Ab­ga­ben­ord­nung (AO) eingeschränkten An­fecht­bar­keit des Erst­be­scheids führt, eröffnet hingegen nicht das Recht zur erneuten Wahl­rechts­aus­übung für den vor­an­ge­gan­ge­nen Veranla­gungszeitraum.

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