EU-Steuern - 23. Dezember 2022

Richtlinie über globale Mindestbesteuerung großer Unternehmen im EU-Amtsblatt veröffentlicht

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.12.2022

Die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union wurde am 22.12.2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Die neue Richtlinie dient der Umsetzung der zweiten Säule der Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung der OECD/G20. Ziel ist es, ein Regelwerk aufzustellen, welches gewährleistet, dass große Unternehmensgruppen einen globalen Mindeststeuersatz bezahlen. Damit soll dem Trend niedriger Körperschaftsteuersätze entgegengewirkt werden.

Inhalte

Die Richtlinie findet Anwendung auf in der EU gelegene Einheiten, die multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen angehören, welche konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich mindestens 750 Mio. Euro erzielen. Sie sollen auf ihre Gewinne künftig mindestens 15 % Steuern bezahlen. Um dies zu erreichen, werden zwei zentrale Maßnahmen eingeführt: Eine Primärergänzungssteuerregelung (PES) und eine Sekundärergänzungssteuerregelung (SES).

Die PES legt fest, dass Muttergesellschaften der betroffenen Gruppen eine Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe zahlen. Niedrig besteuerte Geschäftseinheiten sind definiert als diejenigen Einheiten, die aktuell weniger Steuern als den globalen Mindestsatz bezahlen, z. B. aufgrund nationaler Steuerregelungen in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben.

Von der PES ausgenommen sind: staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds sowie Investmentfonds und Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind.

Die SES stellt sicher, dass eine Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten auch dann erhoben wird, wenn die PES nicht greift. Dies ist z. B. dann relevant, wenn deren Muttergesellschaft in einem Drittstaat sitzt, in dem die PES keine Anwendung findet oder wenn diese von der PES ausgenommen ist.

Alternativ haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer auf alle niedrig besteuerten Einheiten in ihrem Land zu erheben.

Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31.12.2023 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen werden beginnend mit Geschäftsjahren, die zum 31.12.2023 starten, Anwendung finden. Eine Ausnahme gilt für die Regelungen zur SES, welche erst ab dem 31.12.2024 angewandt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel