Gesetzentwurf - 23. April 2021

Regelungen gegen sog. Share Deals bei der Grunderwerbsteuer vom Bundestag beschlossen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2021

Der Bundestag hat am 21.04.2021 Maßnahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Investoren beim Kauf von Immobilien die Grunderwerbsteuer umgehen können, beschlossen. Grundlage war der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/28528). Zum Gesetzentwurf lag auch die Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäußerung der Bundesregierung vor (19/13546).

Ziel des Gesetzes sei die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer durch verschiedene Einzelmaßnahmen, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen – wie sog. Share Deals – die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. „Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher Bedeutung. Es ist nicht weiter hinnehmbar, dass die durch Gestaltungen herbeigeführten Steuerausfälle von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht möglich sind.“

Um künftig „missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer“ einzudämmen, wurde die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent abgesenkt. Zudem wurden ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften eingeführt und die Fristen von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird darüber hinaus im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Ferner werden die Vorbehaltensfrist in Paragraf 6 des Grunderwerbsteuergesetzes auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Der Bundestag fügte darüber hinaus eine Börsenklausel und eine Anwendungsregelung zum § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes ein. Die bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags wurden gestrichen.

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Quelle: Deutscher Bundestag