EU-Steuern - 27. Dezember 2024

Quellensteuerentlastung: FASTER-Richtlinie verabschiedet

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.12.2024

Der ECOFIN hat am 10.12.2024 die Richtlinie über eine schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (sog. FASTER-Richtlinie) angenommen. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (steht noch aus) müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie bis 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2030 anwenden.

Ziel ist, die Quellensteuerverfahren für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre in der EU sicherer und effizienter zu gestalten als auch das Risiko von Steuerbetrug/-missbrauch einzudämmen.

Mit FASTER werden u. a.:

  • eine digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, die Steuerzahler nutzen können, um vom Schnellverfahren zur Erlangung von Quellensteuerentlastungen zu profitieren. Die EU-Mitgliedstaaten richten ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung für natürliche Personen und Rechtsträger, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, ein. Die eTRC ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Antragstellung auszustellen und deckt einen Zeitraum, der nicht länger als das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr ist, ab. In Anhang I der Richtlinie sind die technischen Anforderungen an die digitale Bescheinigung beschrieben. Zur effizienten Identifizierung von Rechtsträgern in der EU sind u.a. die Steuer-Identifikationsnummer, die europäische einheitliche Kennung (EUID) oder die Rechtsträgerkennung (LEI) bzw. eine gültige Registrierungsnummer in der Bescheinigung anzugeben. Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare für die Ausstellung einer eTRC.

    Es wird klargestellt, dass die eTRC, die in erster Linie der Umsetzung der Quellensteuerverfahren dient, auch über die Quellensteuerverfahren hinaus dem Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit dienen könnte.
  • neben dem Standardverfahren zwei beschleunigte Verfahren für die Quellensteuererstattung eingeführt:

    – Entlastungsverfahren an der Quelle, in dem der anwendbare Steuersatz am Zahlungstag der Dividenden oder Zinsen angewandt wird;

    – Schnellerstattungsverfahren, in dem die Quellensteuer zunächst am Zahlungstag erhoben, die Erstattung der überschüssigen Quellensteuer jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen gewährt wird. Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Einreichung der Anträge.

    Die EU-Mitgliedstaaten haben aber weiterhin die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen (u.a. Marktkapitalisierungsquote liegt unter 1,5% für einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren ) ihre nationalen Systeme der Quellensteuerentlastung beizubehalten. Die ESMA soll ab spätestens 2026 die Marktkapitalisierung und die Marktkapitalisierungsquote jede EU-Mitgliedstaates (mindestens für das Vorjahr) jährlich vorlegen. Sie erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Berechnungsmethodik und übermittelt sie der EU-Kommission bis neun Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.
  • ein Register und standardisierte Meldepflichten für Finanzintermediäre festgelegt, damit den Steuerbehörden die wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Berechtigung des Anspruchs auf Quellensteuerentlastung zu prüfen, die entsprechenden Zahlungen zurückzuverfolgen und potenzieller Steuerbetrug oder -missbrauch zu verhindern.

    – Die EU-Mitgliedstaaten richten nationale Register ein, in denen sich zertifizierte Finanzintermediäre eintragen müssen. Die nationalen Register werden auf dem Europäischen Portal zertifizierter Finanzintermediäre über eine Webseite der EU-Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Sie sind mindestens einmal monatlich zu aktualisieren. Das Europäische Portal dient als elektronischer Zugangspunkt für Finanzintermediäre und ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten u.a. im Hinblick auf die Eintragung, Ablehnung oder Streichung eines Finanzintermediär aus dem nationalen Register. Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für den Betrieb des Portals.

    – Die EU-Mitgliedstaaten verpflichten große Institute sowie Zentralverwahrer, sich in die nationalen Register einzutragen. Mit einer Registrierung würde sichergestellt, dass ausschließlich zertifizierte Finanzintermediäre im Rahmen der Schnellverfahren einen Antrag auf Quellensteuerentlastung im Namen ihrer Kunden stellen können.

    – Die im nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre werden verpflichtet, der zuständigen nationalen Behörde die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstages zu melden. Die EU-Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare sowie zur Festlegung der Anforderungen an die Kommunikationskanäle zur Meldung der in Anhang II genannten Informationen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel