Umsatzsteuer - 31. März 2022

Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7100 / 20 / 10002 :001 vom 30.03.2022

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 3. Februar 2005 (BStBl I S. 414)

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung sog. F-Modelle nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) und sog. A-Modelle auf der Grundlage der Mauterhebung nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Stellung genommen.

Mit dem Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private – Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) – vom 30. August 1994 (BGBl. I 1994 S. 2243) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte (Konzessionäre) geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte das Recht zur Erhebung von Maut eingeführt. Daneben soll mittels der nach dem Gesetz über die Erhebung streckenbezogener Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen – Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) – vom 5. April 2002 (BGBl. I 2002 S. 1234) die Verkehrsinfrastruktur verbessert werden. Hierzu können für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen Private eingesetzt werden.

Durch die Ausdehnung der Maut auf Bundesstraßen hat sich das ABMG überholt und wurde mit den zur Bemautung von Bundesstraßen ergänzten Regelungen und zusammen mit der Mauthöheverordnung (MautHV) im Rahmen des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen – Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) – vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) konstitutiv neu gefasst.

Hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verkehrsprojekte ist zwischen den Verkehrsprojekten, die von Privaten im Rahmen des FStrPrivFinG errichtet und betrieben werden („F-Modelle“) und den Autobahnstreckenabschnitten, die von Privaten zunächst errichtet und auch im verkehrsrechtlichen Sinne betrieben werden, bei denen jedoch der Bund Betreiber im steuerrechtlichen Sinne bleibt („A-Modelle“), zu unterscheiden.

Im Einzelnen geht das BMF in seinem Schreiben auf folgende Punkte ein:

  1. F-Modelle nach dem FStrPrivFinG
  2. Errichtung und Erhalt von Streckenabschnitten – A-Modelle
  3. Mauterhebung nach dem BFStrMG
  4. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846)

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. Februar 2005, IV A 5-S 7100-15/05 (a. a. O.).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF