Umsatzsteuer - 16. Juni 2021

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2021

BMF, Schreiben IV A 8 - S-1547 / 19 / 10001 :002 vom 15.06.2021

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. I 2021 S. 331) über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Das BMF gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.

Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (Az. IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :002 DOK 2021/0058644) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF