Einkommensteuer - 3. Dezember 2019

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020

BMF, Schreiben IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001 vom 02.12.2019

Das BMF gibt die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Pauschbeträge (in Euro) nach Gewerbezweig, Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer, gegliedert nach ermäßigtem Steuersatz, vollem Steuersatz und insgesamt:

Bäckerei 1.218 | 406 | 1.624

Fleischerei/Metzgerei 891 | 865 | 1.756

Gaststätten aller Art

  1. mit Abgabe von kalten Speisen 1.126 | 1.087 | 2.213
  2. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.689 | 1.768 | 3.457

Getränkeeinzelhandel 105 | 302 | 407

Café und Konditorei 1.179 | 642 | 1.821

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 590 | 79 | 669

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.140 | 681 | 1.821

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 275 | 236 | 511

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.