Umsatzsteuer - 2. April 2026

Organschaft – Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S 7105/00035/008/056 vom 01.04.2026

Kurzfassung:

Das BMF setzt die EuGH-Urteile C-141/20, C-269/20 und C-184/23 sowie das BFH-Urteil V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) um und bestätigt, dass Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind, auch wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7316/00022/007/023 (COO.7005.100.2.14510223), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird daher in Abschnitt 2.8 geändert.

Anwendungsregelungen

Die Änderungen im Abschnitt 2.8 Absätze 1 bis 3c sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen