Rechnungslegung - 4. Januar 2022

Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2020 quasi verlängert

DStV, Mitteilung vom 03.01.2022

DStV-Forderung endlich erhört: Das Bundesamt für Justiz gab am 23.12.2021 bekannt, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften eingeleitet werden!

Seit Wochen liegen in vielen Steuerberatungskanzleien die Nerven blank. Mit dem Jahresende rückte die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften immer näher. Verstreicht die Frist, drohen Ordnungsgelder von mindestens 2.500 Euro. Gleichzeitig türmen sich die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Mandanten zu den Corona-Hilfsprogrammen. Die Belastung ist erdrückend.

Engagement des DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) forderte monatelang nachdrücklich Abhilfe! Er wies unermüdlich darauf hin, dass für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaft eine coronabedingte Ausnahmeregelung analog zu den Vorjahren benötigt wird (vgl. DStV-Mitteilung vom 14.12.2021). So hatte das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Vorjahre erfreulicherweise Schonfristen beschlossen. In Folge wurde etwa vor dem 01.04.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endete.

Erneut milder Umgang bei verspäteter Veröffentlichung

Endlich, am frühen Abend des 23.12.2021 kam die Botschaft des Bundesamtes für Justiz auf dessen Internetseite:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de