BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 - S 0123/24/10001 :001 vom 12.12.2024
Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer – abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 15 UStZustV – nicht mehr das Finanzamt „Saarbrücken Am Stadtgraben“, sondern entsprechend Anlage 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter des Saarlandes vom 16. September 2005 (Amtsblatt I S. 1538, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2024 (Amtsblatt I S. 576), das Finanzamt „Saarbrücken I“ örtlich zuständig ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen