Ertragsteuerinformationsbericht - 9. März 2021

Öffentliche länderspezifische Berichterstattung: Rat gibt grünes Licht für Verhandlungen mit dem EU-Parlament

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.03.2021

Der von der EU-Kommission in 2016 vorgelegte Richtlinienvorschlag zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung ist seit langem im Rat blockiert. Die derzeitig amtierende portugiesische Ratspräsidentschaft will das Dossier vorantreiben und hat ihm eine hohe Priorität eingeräumt. Auf Grundlage eines im Januar vorgelegten Kompromisstexts der portugiesischen Ratspräsidentschaft haben Beratungen auf der informellen Sitzung der EU-Wettbewerbsminister am 25.02.2021 stattgefunden. Nachdem u. a. Österreich seine Position zu dem Vorschlag geändert hat, hat sich nun eine deutliche Mehrheit von Staaten für die Einführung der öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung gebildet. Deutschland hat sich auf Grund einer fehlenden Position der Bundesregierung zu dem Thema enthalten. Die portugiesische Ratspräsidentschaft wurde am 03.03.2021 beauftragt, Verhandlungen (sog. Trilogverhandlungen) mit dem EU-Parlament aufzunehmen, um eine rasche Einigung zu finden.

Der Vorschlag zielt auf mehr (Steuer-)Transparenz von Unternehmen ab. Laut Ratsposition sollen Unternehmen verpflichtet werden, einen Ertragsteuerinformationsbericht (über das spätere der beiden letzten Geschäftsjahre) – aufgeschlüsselt nach Ländern – zu veröffentlichen, wenn sie in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen konsolidierten Gesamtumsatz von über 750 Millionen Euro ausweisen. Die Anforderung ist unabhängig davon, ob sie ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU haben. Die Berichterstattung muss innerhalb von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Die EU-Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von der Offenlegungspflicht für Unternehmen vorsehen, wenn diese Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats und in keinem anderen Steuergebiet eine Niederlassung oder eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben.

Des Weiteren ist eine Safeguard-Klausel enthalten. Damit Unternehmen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen, ist vorgesehen, dass auf die Offenlegung von bestimmten Informationen verzichtet werden kann. Unternehmen können dann die Offenlegung dieser Informationen für max. sechs Jahre aufschieben, müssen dies aber im Bericht eindeutig angeben und begründen. Informationen zu Steuergebieten, die sich auf der schwarzen Liste der nicht kooperativen Gebiete in Steuersachen befinden, müssen offengelegt werden.

Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel