OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Beschluss 2 KN 2/17 vom 13.02.2020
Am 13. Februar 2020 hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung den Antrag einer Pferdehalterin auf Feststellung, dass die inzwischen aufgehobene Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Erhebung einer Pferdesteuer vom 22. Juni 2017 von Anfang an, hilfsweise ab dem 30. März 2018 unwirksam war, abgelehnt (Az. 2 KN 2/17).
Die Gemeinde Tangstedt hatte im Juni 2017 eine Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer erlassen, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Zehn Tage später hat eine Pferdehalterin beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag im Normenkontrollverfahren gestellt mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären. Sie hatte u. a. geltend gemacht, die Satzung sei mittelbar geschlechterdiskriminierend, weil sie mit 90 % Pferdehalterinnen im Satzungsgebiet nahezu ausschließlich Frauen belastete. Zudem werde das in der Landesverfassung geregelte Sportfördergebot verletzt, indem der Reitsport besteuert werde.
Steuerbescheide waren auf Grundlage dieser Satzung nicht ergangen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 30. März 2018 das Kommunalabgabengesetz geändert und geregelt, dass eine Steuer auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden nicht erhoben werden darf (§ 3 Abs. 7 KAG i. d. F. vom 18. März 2018). Daraufhin hat die Gemeinde Tangstedt die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im November 2018 rückwirkend zum 1. Juli 2017 aufgehoben.
Die Antragstellerin begehrt weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung. Ihr geht es unter anderem um Rehabilitierung; zudem beabsichtigt sie, eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde Tangstedt vor dem Landgericht wegen ihrer Rechtsverfolgungskosten zu führen.
Der Senat hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil die Satzung keine Rechtswirkung mehr entfalte und der Antragstellerin für den beabsichtigten Amtshaftungsprozess auch kein besonderes Rechtsschutzinteresse zustehe. Denn ein Amtshaftungsprozess wäre nach Auffassung des Senats offensichtlich aussichtslos, weil eine unterstellte Amtspflichtverletzung der Gemeinde nicht drittgerichtet wäre. Bei der Gesetzgebung, wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen oder Abgabensatzungen verfolgten die rechtssetzenden Staatsorgane vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass das Ortsgesetz (die Satzung) konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzes- bzw. Satzungsform darstelle, liege bei der Pferdesteuer nicht vor.