DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.03.2025
Am 28.02.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20.03.2025 in Kraft und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung.
Hintergrund: Elektronische Bescheinigung für Steuerbefreiungen und Übergangszeitraum bis 2032
Die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung wurde durch die Richtlinie (EU) 2025/425 eingeführt. Sie ersetzt die bislang verwendete Papierbescheinigung und dient der Bestätigung, dass ein Umsatz unter eine Steuerbefreiung nach Artikel 151 der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) fällt.
Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die technische Umsetzung zu geben, sieht die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2032 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt kann weiterhin die bisherige Papierbescheinigung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 verwendet werden. Die endgültige Umstellung erfolgt am 01.07.2032, ab dann ist ausschließlich die elektronische Bescheinigung zulässig.
Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428
Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 setzt die geplante Umstellung nun daher auch auf Ebene der Durchführungsrechtsakte um. Konkret umfasst sie folgende Änderungen:
- Anpassung von Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Dieser regelt die Verwendung der Papier- und elektronischen Bescheinigung während der Übergangszeit.
- Ersetzung von Anhang II: Die Mustervorlage für die Papierbescheinigung wird an aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen angepasst.
- Streichung von Artikel 51 und Anhang II ab dem 01.07.2032: Dies stellt sicher, dass die Papierbescheinigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden kann.
Ausblick
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neuen Regelungen bis zum 30.06.2031 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 01.07.2031 gilt die neue elektronische Bescheinigung, bis zur endgültigen Umstellung im Jahr 2032 bleibt die parallele Nutzung der Papierbescheinigung möglich.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel