BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S 7344/00039/007/036 vom 29.12.2025
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Vordruckmuster
1 Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
- USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
II. Änderungen
Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025 vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten.
Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19 %) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz1 für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl – Kz. – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.
Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 22 in der Kz. 43 zu erklären.
Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Fußnote
1Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG).
Quelle: Bundesministerium der Finanzen