Umsatzsteuer - 27. Januar 2022

Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7352-a / 20 / 10002 :002 vom 26.01.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Anlage USt 1B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B

(2) Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021, BGBl. I Seite 1259, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2022 § 5 Nr. 3 FVG neu gefasst. Danach ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem 1. Januar 2022 für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder zuständig. Dementsprechend haben ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder ab dem 1. Januar 2022 ihre Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht mehr bei dem Finanzamt, sondern beim BZSt abzugeben. Dafür stellt das BZSt eigene Formulare zur Verfügung.

Alle übrigen Erwerber eines neuen Fahrzeugs aus den anderen EU-Mitgliedstaaten haben die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung weiterhin nach dem Vordruckmuster USt 1 B beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Zur Anmeldung eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Fahrzeugerwerbs nach § 4b UStG durch einen bevorrechtigten Bediensteten einer internationalen Organisation oder durch dessen Familienangehörige ist zusätzlich das Vordruckmuster Anlage USt 1 B auszufüllen und abzugeben.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder wird auf Absatz 2 hingewiesen.

(7) Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach § 4b Nr. 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in dem Vordruckmuster Anlage USt 1 B – zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B – zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der internationalen Organisation oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(9) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Juli 2020 – III C 3 – S 7352-a/20/10002 :001 (2020/0657221) – (BStBl I Seite 606).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF